AGB

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

der

TPR Fiberdur GmbH & Co. KG., Aldenhoven


§1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Einkaufsbedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinn von §1 ff HGB.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von §10 Abs. (4).

§3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt abzgl. 2% Skonto bzw. 30 Tagen netto.
(5) Sämtliche Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Soweit Kundenwechsel oder Eigenakzepte in Zahlung gegeben werden, tragen wir den Diskont in angefallener Höhe.
(6) Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit.
(7) Forderungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.
(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang behalten wir uns vor.

§4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(4) Fiberdur ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

§5 Gefahrübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§6 Mängeluntersuchung – Gewährleistung
(1) Die Lieferung/Leistung muß dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik, den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Zulassungsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
(2) Fiberdur behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 1 Jahr nach Abnahme, längstens 24 Monate nach Lieferung/Leistung. Vom Tage des Zugangs der Mängelanzeige bis zur Beseitigung des Mangels ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Für ausgebesserte und ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tage der Ausbesserung oder Ersatzlieferung neu zu laufen.
(4) Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich – einschließlich Nebenkosten – zu beseitigen. Ist dies nicht möglich oder ist uns die Verwendung ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so haben Sie die mangelhaften Teile für uns kostenfrei durch einwandfreie zu ersetzen.
(5) Außer den gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsansprüchen steht uns das Recht zu, in dringenden Fällen oder wenn Sie Ihrer Nachbesserungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist nicht nachkommen, die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten und Gefahr, unbeschadet Ihrer Gewährleistungs-verpflichtung, zu treffen. Desweiteren sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung der Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Leistungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(6) Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen werden Ihre Gewährleistungs- und ggf. Garantieverpflichtungen nicht berührt.
(7) Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.
(8) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wir für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung. 

§7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§683, 670 BGB sowie gemäß §§830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens €UR 2 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. 

§8 Schadenersatz
(1) Wir erheben keinen Anspruch auf Ersatz mittelbarer Schäden, es sei denn, daß das schadenstiftende Ereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der entsprechende Entlastungsbeweis obliegt dem Lieferanten. 

§9 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb Deutschlands verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 

§10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche ab. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. 

§11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Ihre Leistungen ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle, Erfüllungsort für Zahlungen ist jeder Ort, an dem der Besteller oder seine Tochtergesellschaften ein Konto bei einem Geldinstitut unterhalten.
(2) Gerichtsstand ist Aachen. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch bei dem Gericht geltend zu machen, das für den Erfüllungsort zuständig ist.
(3) Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(4) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz zugleich Erfüllungsort.
(5) Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner unterliegt ausschließlich Deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den nationalen Warenkauf ist grundsätzlich ausgeschlossen. 

§12 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbe-dingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.


Aldenhoven, den 01.01.09

TPR Fiberdur GmbH & Co. KG
- Die Geschäftsführung -
U. Thielenhaus M. Stötzel

Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen zum Download finden Sie hier als PDF-Datei